AKOS GmbH
Eichwiesenring 10
70567 Stuttgart
Telefon : 0711/6339-170
Fax: 0711/6339-858
E-Mail : info@akos.biz

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AGB - Objektschutz

 

1. Dienstausführung

1.1

Die AKOS GmbH verfügt über die gemäß § 34 a Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis und übt ihre Tätigkeit als Revier-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.

 

1.1.1.     Revierdienst / Alarmverfolgung

Die Kontrollen werden im Revierwachdienst in der festgelegten Anzahl und innerhalb der vereinbarten Zeiten vorgenommen. Die Rundgänge werden möglichst zu unregelmäßigen Zeiten aus- und durchgeführt. Die Runden sowie der Einsatz von Kontrollstellen und Auslesegeräten werden in der objektspezifischen Dienstanweisung festgelegt. Protokollierungen von Revierkontrollen und Alarmaufschaltungen stehen dem Auftraggeber auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung. Nachträgliche Auswertungen erfolgen gegen Berechnung des erforderlichen Aufwandes.

 

1.1.2.     Separatwachdienst

Der Umfang und die Durchführung einschließlich Anweisungen von durchzuführenden Kontrollen werden in der objektspezifischen Dienstanweisung festgelegt. Der Auftraggeber stellt dem Wach- und Sicherheitspersonal einen geeigneten Dienst- und Aufenthaltsraum  mit der notwendigen Einrichtung, Heizung, Lüftung, Beleuchtung und ein Telefon unentgeltlich zur Verfügung.

 

1.1.3.     Sonderdienste

Zu den Sonderdiensten gehören insbesondere der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen sowie die Durchführung von Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.

 

1.2.

Die Ausführung des Wachdienstes erfolgt ausschließlich aufgrund einer Dienstanweisung, welche eine Beschreibung der im Einzelnen geschuldeten Leistungen enthält. Die Dienstanweisung wird in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erstellt und schriftlich vereinbart. Sie kann den örtlichen Gegebenheiten von Zeit zu Zeit angepasst werden. Es gilt jeweils die letzte schriftlich vereinbarte Fassung.

Ist nichts anders vereinbart, gilt die allgemeine Dienstanweisung der AKOS GmbH, welche jederzeit von Auftraggeber angefordert werden kann.

 

1.3.

Die AKOS GmbH stellt zur Durchführung ihrer Dienstleistung ausgewähltes, der Aufgabenstellung entsprechend geschultes Personal zur Verfügung. Auswahl und Einsatz des Wachpersonals sowie das Weisungsrecht liegt allein bei der AKOS GmbH, ausgenommen die Umstände Gefahr und Notfall rechtfertigen diesbezügliche Anweisungen durch den Auftraggeber.

 

 2. Beanstandungen

 

Beanstandungen jeder Art sind spätestens innerhalb von einem Monat nach Kenntnis der Beanstandung schriftlich zwecks Abhilfe der AKOS GmbH mitzuteilen. Wiederholte oder grobe Verstöße der AKOS GmbH gegen vertragliche Verpflichtungen berechtigen dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn AKOS trotz schriftlicher Benachrichtigung in angemessener Frist nicht für Abhilfe sorgt.

 

Für Entschädigungsansprüche des Auftraggebers jeglicher Art, in Fällen verspäteter sowie nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen, auch nach Ablauf einer der AKOS GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist haftet die AKOS GmbH gemäß Ziffer 5.

 

3. Vertragsdauer

 

Der Vertrag läuft, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind, zunächst zwei Jahre. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht drei Monate vor Vertragsende von einer der Parteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es ausschließlich auf den Zugang der Kündigung an. Sofern der Auftraggeber eine natürliche Person ist, tritt bei dessen Tod der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche  Belange, insbesondere dem Schutz der Person des  Auftraggebers, abgestellt ist.

 

4. Unterbrechung der Bewachung

 

Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen oder anderen Fällen höherer Gewalt kann AKOS seine Dienstleistungen, soweit deren Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist die AKOS GmbH verpflichtet, die Vergütung um etwaig ersparte Aufwendungen für diesen Zeitraum entsprechend zu reduzieren.

 

5. Haftung

 

5.1.

 

Die Haftung der AKOS GmbH, einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, richtet sich nach folgender Maßgabe:

Soweit nicht nachfolgend oder an sonstiger Stelle dieses Vertrages oder seiner Anlagen Abweichendes geregelt ist, haftet die AKOS GmbH grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von AKOS ist jedoch der Höhe nach auf Ziffer 5.2. genannten Versicherungsdeckungssummen beschränkt, soweit sie keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Im Übrigen ist die Haftung der AKOS GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit AKOS keinen Vorsatz zu vertreten hat.

 

Die AKOS GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade AKOS als Auftragnehmer auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit AKOS keinen Vorsatz zu vertreten hat.

Die Haftung von AKOS wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für eventuelle zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

5.2.

Die AKOS GmbH schließt eine nach den Vorgaben des § 6 Verordnung über das Bewachungsgewerbe entsprechende Haftpflichtversicherung ab und erhält diese für die Dauer des Vertrages aufrecht. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss der Haftpflichtversicherung verlangen. Die Risiken sind bis zu folgenden Höhen abgedeckt:

 

                - Personenschäden:      1,0 Mio. Euro pro Schadensfall

                - Sachschäden:                 250.000,00 Euro pro Schadensfall

                - Abhandenkommen bewachter Sachen:            15.000,00 Euro pro Schadensfall

                - Vermögensschäden: bis zu      12.500,00 Euro pro Schadensfall

                - Abhandenkommen von Schlüsseln:    26.000,00 Euro pro Schadensfall

 

Die Leistungen des Versicherers sind für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssummen begrenzt.

 

5.3.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Schadensersatzansprüche innerhalb von drei Monaten nach deren Ablehnung durch AKOS bzw. deren Versicherer geltend zu machen. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

 

6. Rechnungsstellung

 

Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils am letzten Werktag des Monats bzw. nach Abschluss der vereinbarten Dienstleistung innerhalb eines Monats. Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug fällig und zahlbar.

Aufrechnungen und Zurückbehaltungen von Bewachungsgebühren sind nicht zulässig, es sei denn, dass es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftige festgestellte Forderung handelt.

 

7. Preisänderungen

 

Im Falle der Veränderungen / Neueinführungen von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Mindestlöhnen, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer  Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge oder gesetzlicher Änderungen der Lohnnebenkosten ist AKOS berechtigt, die Vergütung um den entsprechenden Prozentsatz anzupassen, wie sich die Lohn- und Lohnnebenkosten im Vergleich zu den letzten, vor der Erhöhung angefallenen Lohn- und Lohnnebenkosten zu erhöhen, zzgl. der jeweiligen gültigen Umsatzsteuer. Die Anpassung der Vergütung muss dem Auftraggeber schriftlich angezeigt und die Steigerung der Lohn- und Lohnnebenkosten nachgewiesen werden. Die Anpassung der Vergütung wird zum Zeitpunkt der Erhöhung der Lohn- und Lohnnebenkosten wirksam.

 

8. Abwerbungsverbot

 

8.1.

 

Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter von AKOS zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung ist auch noch 12 Monate nach Beendigung des Vertrages gültig.

 

8.2

 

Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, AKOS eine Vertragsstrafe in Höhe von 5001,00 Euro je Einzelfall zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt davon unberührt. Verwirkte Vertragsstrafen werden auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

 

9. Schlussbestimmungen

 

9.1.

 

Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Schriftformklausel selbst.

 

9.2.

 

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der AKOS GmbH.

 

9.3.

 

Sofern eine der vorliegenden Bestimmungen rechtunwirksam sein oder werden sollte, ist die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass der mit ihr wirtschaftlich erstrebte Zweck möglichst nahe erreicht wird.

 

AGB - Beratung

 

I. Auftragserteilung, Vertragsgegenstand

1.1 Der Beratungsvertrag kommt mit Eingang der Auftragsbestätigung der AKOS beim Auftraggeber zustande.

1.2 Vertragsgegenstand ist die Erbringung von dienstvertraglichen Beratungsleistungen nach Maßgabe des Angebotes der AKOS sowie der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

II. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

2.1 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der AKOS alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt, ihr alle zur Erbringung der Beratungsleistung notwendigen Informationen erteilt werden, und sie von allen relevanten Vorgängen/ Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge/ Umstände, die erst während der Tätigkeit der AKOS bekannt werden.

2.2 Auf Verlangen der AKOS hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen, sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen, soweit hierüber durch die AKOS eine Protokollierung angefertigt und vorgelegt wurde.

2.3 Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, über hinreichendes eigenes Fach-wissen zollfachlicher Art zu verfügen, welches es ihm ermöglicht, eine Überprüfung etwaiger Abgabenbescheide vor dem Hintergrund des vereinbarten Beratungsergebnisses vorzunehmen.

 

III. Leistungsänderungen

3.1 Die AKOS ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern der AKOS dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten und hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung und der Berücksichtigung der Interessen des Auftrag­gebers zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmt sich die AKOS mit dem Auftraggeber bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab.

3.2 Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der AKOS oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbe­sondere bezüglich erweitertem Auftragsumfang, Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist und damit für den Auftraggeber keine unmittelbaren Nachteile verbunden sind, führt die AKOS in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung ihre Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers im ursprünglichen Umfang fort.

 

IV. Zeit und Ort der Leistungserbringung, Unterbeauftragung

4.1 Die mit der Leistungserbringung betrauten Mitarbeiter der AKOS bestimmen ihren Arbeitsort und ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich.

4.2 Der AKOS ist es gestattet, sich zur Erbringung der vertraglichen Leistung und unbeschadet ihrer eigenen Haftung der Dienste Dritter (Subunternehmer) als Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Der Auftraggeber ist zur Ablehnung des Subunternehmers im Falle des Vorliegens wichtiger Gründe berechtigt. AKOS ist jedoch im Falle der Einschaltung von Subunternehmern verpflichtet, diesen gleichlautende Verpflichtungen dieses Vertrages aufzuerlegen, insbesondere hinsichtlich sämtlichen Datenschutz- und Geheimhaltungsverpflichtungen.

 

V. Berichterstattung, Hinweispflicht

5.1 Die AKOS erstattet dem Auftraggeber Bericht über die laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl der AKOS einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

5.2 In jedem Fall ist die AKOS verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Auftragssende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstatten. Soweit die Erstellung von Dokumenten Gegenstand der Leistungserbringung ist, wird vom Erfordernis eines Abschlussberichts abgesehen.

5.3 Nach Fertigstellung und Übergabe der vertraglich vereinbarten Berichte sind Einwände durch den Auftraggeber unverzüglich geltend zu machen. Beanstandungen teilt der Auftraggeber schriftlich der AKOS mit.

5.4 Nach Ablauf von zwei Wochen gehen der Auftraggeber und die AKOS einvernehmlich davon aus, dass der/die übergebene/n Bericht/e nicht zu beanstanden ist/sind.

5.5 Die Weitergabe des Berichtes/der Berichte oder sonstige Ergebnisse und beruflicher Äußerungen aus der Beratung der AKOS an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der AKOS. Von diesem Zustimmungserfordernis ausgenommen sind mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen, soweit er an diesen direkt oder indirekt mit mindestens 50% beteiligt ist.

5.6 Soweit bei der Bearbeitung des der AKOS erteilten Beratungsauftrags für AKOS offensichtlich wird, dass rechtlich oder steuerlich relevante Sachverhalte außerhalb des erteilten Beratungsauftrages einer gesonderten Prüfung bedürfen, macht AKOS den Auftraggeber hierauf aufmerksam.

 

VI. Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen

6.1 Rechte am Arbeitsergebnis gehen nach näherer Absprache auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber erhält jedoch in jedem Fall ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im Rahmen seines Geschäftsbetriebs.

6.2 Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wird, stehen der AKOS unter Wahrung ihrer Geheimhaltungsverpflichtung, alle Rechte an und aus dem Arbeitsergebnis zu.

 

VII. Schweigepflicht, Datenschutz, Kommunikation

7.1 Die AKOS ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen/deren Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber die AKOS von dieser Schweigepflicht entbindet. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Erbringung der geschuldeten Leis­tung bestehen.

7.2 Die AKOS ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen zu erheben, zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen und zu speichern. Bei Einschaltung Dritter hat die AKOS deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen.

7.3 Der AKOS ist es gestattet, jederzeit unter freier Wahl des Mediums (E-Mail, Fax, Brief,...) zu kommunizieren. AKOS macht darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und elektronische Medien (E-Mail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sind. Besonders E-Mails können von Dritten wie eine Postkarte gelesen werden. Ferner macht AKOS darauf aufmerksam, dass E-Mails im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung grund­sätzlich dem Datenzugriff gem. § 147 Abs.6 AO unterliegen.

 

VIII. Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

8.1 Die AKOS verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ord­nungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dateien o.ä. sind während der Dauer des Vertrages auf schriftliche Anforderung - nach Erfüllung der Leistung - unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

8.2 Die AKOS ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personen­bezogenen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

 

IX. Haftung, Geltendmachungsfrist

9.1 AKOS haftet für seine Projektmitarbeiter nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

9.2 Die Haftung der AKOS aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit vorbehaltlich der obigen Regelung gem. Ziff.1 auf 250.000 € beschränkt.

9.3 Die Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben kann nur auf der Grundlage der Information des Auftraggebers erfolgen. Eine umfassende Ermittlung weiterer als der genannten Umstände ist in die­sem Rahmen nicht möglich. Eine Haftung für Folgen aufgrund nicht mitgeteilter Informationen ist daher ausgeschlossen.

9.4 Bei Änderung der Rechtslage nach Beendigung des Auftrages besteht keine Verpflichtung, den Auftraggeber von sich aus darauf oder auf sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

9.6 Schadensersatzansprüche können nur innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntniserlangung vom Schaden und anspruchsbegründenden Ereignissen, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach Entstehung des Anspruches oder innerhalb von drei Jahren nach Auftragsbeendigung geltend gemacht werden (Ausschlussfristen). Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

X. Auftragsdauer

Der Beratungsauftrag endet mit Übergabe der nicht beanstandeten Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

 

XI. Liefer- und Zahlungsbedingungen

11.1 Die Lieferung der vereinbarten Dienstleistungen erfolgt gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung.

11.2 Die Rechnungsstellung erfolgt nach erbrachter Leistung, mindestens 1x monatlich. Alle Rechnungen sind sofort und rein netto zahlbar.

 

XII. Aufwendungsersatz

12.1 Der Auftraggeber erstattet der AKOS folgende im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden erforderlichen Aufwendungen. Zu einem diesbezüglichen Nachweis ist die AKOS auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers hin verpflichtet.

12.2. Zum Ersatz aller sonstigen Aufwendungen der AKOS ist der Auftraggeber verpflichtet, soweit die Aufwendungen zur Erbringung der vertraglichen Leistung notwendig und angemessen sind und diese im Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht vorhersehbar waren. Die AKOS ist wiederum zum ordnungsgemäßen Nachweis der Aufwendungen verpflichtet.

 

XIII. Sonstiges

13.1 Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind alle gegenseitigen Leistungspflichten der Vertragsparteien aus diesem Vertrag erfüllt.

13.2 Für die Versteuerung der Vergütung hat die AKOS selbst zu sorgen. Auftraggeber und AKOS sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung des Beratungsauftrags kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird, auch wenn Mitarbeiter der AKOS über einen längeren Zeitraum in den Räumlichkeiten des Auftraggebers seine/ihre Tätigkeiten verrichtet/-n und in diesem Rahmen den Weisungen des Auftraggebers unterliegen sollten. Die AKOS sichert ausdrücklich zu, dass ihre Mitarbeiter auf Dauer und im Wesentlichen nicht nur für den Auftraggeber tätig sind.

13.3 Die Angebote, Planungsunterlagen und sämtliche Dokumente von AKOS sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne deren schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt, verändert, noch weitergegeben und keinem unbefugten Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Dokumente ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner gegenüber AKOS zur Schadenersatzleistung verpflichtet.

 

XIV. Schlussbestimmungen

14.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig.

14.2 Es gilt das deutsche Recht, Gerichtstand und Erfüllungsort ist Stuttgart.

14.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen, aus welchen Gründen auch immer, ungültig sein oder werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass diese die Wirksamkeit des Gesamtvertrages nicht berührt. Vielmehr wird diese Bestimmung durch eine solche ersetzt, die den wirtschaftlichen Sinn derselben am ehesten erfüllt.

Allgemeine Nutzungsbedingungen

 

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AGB - Schulung

 

1. Geltungsbereich

Die AKOS GmbH - im folgenden AKOS genannt - erbringt ihre Leistungen auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Individualvereinbarungen bedürfen der Schriftform.


2. Leistungsumfang und Angebote

2.1 AKOS führt Seminare und Beratungen (nach §§ 5; 8; 9 Luftsicherheitsgesetz) gemäß der Vorgaben und Richtlinien der zuständigen Behörden durch. Bei gesetzlichen Neuerungen und geänderten fachlichen Anforderungen werden die Seminarinhalte durch AKOS entsprechend modifiziert.

2.2 Angebote von AKOS sind unverbindlich. Verträge über Leistungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen und rechtserhebliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlich erfolgten Bestätigung von AKOS. Das gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen.

 

3. Anmeldungen zu AKOS Seminaren

3.1 Anmeldungen zu AKOS Seminaren können schriftlich, per Telefax oder per E-Mail vorgenommen werden.

3.2 In einem Schulungsvertrag werden dem Auftraggeber der vereinbarte Veranstaltungsort, sowie  Inhalt, Dauer und Kosten der jeweiligen Schulungsveranstaltung oder Beratungsleistung nochmals schriftlich bestätigt. Der Schulungsvertrag tritt mit der Unterzeichnung von Auftraggeber und AKOS in Kraft.

 

4. Preise für AKOS Seminare und Beratungen

4.1 Es gelten die in den Angeboten angegebenen Teilnahmepreise bzw. Beratungspauschalen. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer und der eventuell anfallenden Prüfungsgebühr. Preisänderungen bleiben vorbehalten.

4.2 Die Preise beinhalten die Schulungsleistungen (oder Beratungsleistungen), Schulungsunterlagen, sofern nicht anders angegeben. Gegen entsprechenden Aufpreis ist eine Verpflegung über den gesamten Seminarzeitraum zusätzlich buchbar. Die Teilnehmer erhalten ferner ein Teilnahmezertifikat und bei absolvierter Fachprüfung ein Zertifikat der prüfenden Behörde. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Schulung, wie beispielsweise Übernachtungs- und Fahrtkosten hat der Auftraggeber selber zu tragen.

4.3 Eine nur zeitweise Teilnahme an den Seminaren oder auch Nichterscheinen berechtigt nicht zur Gebührenminderung.

4.4 Ein eventuelles Nicht-Bestehen der Fachprüfung berechtigt nicht zur Gebührenminderung. Eine Gewährleistung für das Bestehen der behördlichen Fachprüfung kann nicht gegeben werden.

 

5. Zahlungsbedingungen für AKOS Leistungen

5.1 Die Preise für AKOS Schulungen sind verbindlich laut Vertragsvereinbarung und sind zur Zahlung 7 Werktage vor Kursbeginn fällig. Die Endabrechnung erfolgt mit Verrechnung der geleisteten Vorauszahlungen.

5.2 Die Preise für Beratungen werden unverzüglich mit Zugang der Rechnung fällig, soweit keine anderen Zahlungsbedingungenen auf der Rechnung vermerkt sind.

 

6. Teilnahmebedingungen

6.1 AKOS behält sich bei allen Schulungen das Recht vor, Ersatzdozenten einzusetzen, sowie mit rechtzeitiger Vorankündigung Terminverschiebungen vorzunehmen. Ein Dozentenwechsel oder eine Terminverschiebung berechtigen den Auftraggeber weder zur Minderung der Seminargebühr noch zum Rücktritt von der Schulungsvereinbarung.

6.2 Kann ein Schulungsteilnehmer aufgrund der Terminverschiebung an einer Schulung nicht teilnehmen, so hat der Auftraggeber das Recht zur kostenfreien Umbuchung auf eine Schulung mit derselben Kursbezeichnung zu einem neuen, verfügbaren Termin.

6.3 Der jeweilige Kurs findet nur nach entsprechendem Zahlungseingang siehe Punkt 5.1 statt.

 

7. Copyright

7.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Schulungsunterlagen oder Teile hieraus ohne Genehmigung von AKOS zu vervielfältigen, nachzudrucken oder an Dritte weiterzugeben.

7.2 Ausgegebene Handouts spiegeln nicht den Gesamtinhalt des Seminars wieder, sie geben vielmehr einen Überblick über den vermittelnden Unterrichtsstoff.

7.3 Während des Unterrichts ist die Benutzung von mobilen Kommunikationsgeräten (z.B. iPad, Handy, Smartphones, Laptop) den Teilnehmern nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen behalten wir uns vor den Teilnehmer vom Unterricht auszuschließen, siehe auch Punkt 9.7 AGB’s.

 

8. Haftung:

AKOS haftet für seine Projektmitarbeiter nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

 

9. Rücktritt; Absage; Verschiebungen

9.1 AKOS hat das Recht bis 5 Kalendertage vor Trainingsbeginn von einem Schulungsvertrag zurückzutreten, wenn die geringe Anzahl der Teilnehmer am jeweiligen Training eine wirtschaftliche Durchführung der Veranstaltung nicht erlaubt oder wenn ein oder mehrere Trainer an der Teilnahme am Training verhindert sind und kein Ersatz zur Verfügung steht. Der Rücktritt kann schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen.

9.2 AKOS wird vor der Ausübung des Rücktrittsrechts versuchen, die Anmeldung auf einen anderen Termin umzubuchen, sofern dies möglich ist. Es gilt dann entsprechend Ziffer 6.2.

9.3 Der Auftraggeber hat das Recht bis zum Beginn der ersten Trainingsveranstaltung vom Schulungsvertrag ohne Grund zurückzutreten. Der Rücktritt kann schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen.

9.4 Erfolgt der Rücktritt mindestens 21 Tage vor Trainingsbeginn, so muss keine Gebühr entrichtet werden. Erfolgt er weniger als 21 Tage aber mindestens 7 Tage vor Trainingsbeginn, so werden 50% der Trainingsgebühr zur Zahlung fällig. Erfolgt er weniger als 7 Kalendertage vor Trainingsbeginn so werden 80% der Kursgebühr zur Zahlung fällig.

9.5 Nimmt ein Seminarteilnehmer an einer Schulungsveranstaltung nicht teil, ohne dass der Auftraggeber zuvor vom Vertrag zurückgetreten wäre, oder das Training umgebucht wurde, so hat der Auftraggeber die volle Seminargebühr zu zahlen.

9.6 Weist  der Auftraggeber eine krankheitsbedingte Verhinderung eines Teilnehmers durch Vorlage eines ärztlichen Attests nach, kann der Auftraggeber kostenfrei eine Umbuchung des Seminars auf ein Training derselben Kursbezeichnung zu einem neuen, verfügbaren Termin vornehmen. Auch hat der Auftraggeber das Recht, kostenneutral einen Ersatzteilnehmer zu dem von ihm gebuchten Seminar zu schicken.

9.7 Erfüllt der Teilnehmer zu Beginn des Kurses nicht die entsprechende Kursvoraussetzung (z.B. Zuverlässigkeits-überprüfung gem. §7 LuftSiG) oder verletzt einen Punkt der AKOS Geschäftsbedingungen, so kann er vom Kurs, auch nach Beginn des selbigen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss berechtigt nicht zur Kürzung der Teilnehmergebühr.

 

10. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen.

10.1 Es gilt das deutsche Recht, Gerichtstand und Erfüllungsort ist Stuttgart.

10.2 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen, aus welchen Gründen auch immer, ungültig sein oder werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass diese die Wirksamkeit des Gesamtvertrages nicht berührt. Vielmehr wird diese Bestimmung durch eine solche ersetzt, die den wirtschaftlichen Sinn derselben am ehesten erfüllt.

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