Für Fortbildungen und Auffrischungsschulungen gelten die grundsätzlichen Vorgaben des Kapitels 11.4 der DVO (EU) Nr. 2015/1998 in Verbindung mit den diesbezüglichen nationalen Bestimmungen, u.a. gelten folgende Zeitvorgaben:
Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal und Waren |
24 Theoriestunden + monatlich 1 Stunde Bilderkennung |
Luftsicherheitskontrollkräfte für Fracht und Post |
16 Theoriestunden + monatlich 1 Stunde Bilderkennung |
Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal |
16 Theoriestunden |
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