Zuverlässigkeitsüberprüfung
Personal aller Kategorien (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer,
Fahrer) mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht, welches eine Sicherheitsschulung
nach Kap. 11.2.7 oder 11.2.3.9 der DVO (EU) 2015/1998 erhalten soll, benötigt eine
Überprüfung der Zuverlässigkeit.
Die Überprüfung der Zuverlässigkeit kann durch eine:
- beschäftigungsbezogene Überprüfung gemäß Kapitel 11.1.4 des Anhangs der DVO (EU) 2015/1998 (bbÜ)
- behördliche Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG (ZüP)
- Ü 2- oder Ü 3- Sicherheitsüberprüfung nach § 9 oder § 10 SÜG
Fremddienstleister (Arbeitnehmerüberlassung) müssen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung
nach §7 LuftSiG unterzogen werden
Bitte beachten Sie auch die aktuelle gesetzliche Entwicklung zu diesem Thema.
Sobald das neue Luftsicherheitsgesetz verabschiedet wurde, informieren wir Sie hier über Änderungen.