AGB - Objektschutz
1. Dienstausführung
1.1
Die AKOS GmbH verfügt über die gemäß § 34 a Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis und übt ihre Tätigkeit als Revier-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.
1.1.1. Revierdienst / Alarmverfolgung
Die Kontrollen werden im Revierwachdienst in der festgelegten Anzahl und innerhalb der vereinbarten Zeiten vorgenommen. Die Rundgänge werden möglichst zu unregelmäßigen Zeiten aus- und durchgeführt. Die Runden sowie der Einsatz von Kontrollstellen und Auslesegeräten werden in der objektspezifischen Dienstanweisung festgelegt. Protokollierungen von Revierkontrollen und Alarmaufschaltungen stehen dem Auftraggeber auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung. Nachträgliche Auswertungen erfolgen gegen Berechnung des erforderlichen Aufwandes.
1.1.2. Separatwachdienst
Der Umfang und die Durchführung einschließlich Anweisungen von durchzuführenden Kontrollen werden in der objektspezifischen Dienstanweisung festgelegt. Der Auftraggeber stellt dem Wach- und Sicherheitspersonal einen geeigneten Dienst- und Aufenthaltsraum mit der notwendigen Einrichtung, Heizung, Lüftung, Beleuchtung und ein Telefon unentgeltlich zur Verfügung.
1.1.3. Sonderdienste
Zu den Sonderdiensten gehören insbesondere der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen sowie die Durchführung von Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
1.2.
Die Ausführung des Wachdienstes erfolgt ausschließlich aufgrund einer Dienstanweisung, welche eine Beschreibung der im Einzelnen geschuldeten Leistungen enthält. Die Dienstanweisung wird in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erstellt und schriftlich vereinbart. Sie kann den örtlichen Gegebenheiten von Zeit zu Zeit angepasst werden. Es gilt jeweils die letzte schriftlich vereinbarte Fassung.
Ist nichts anders vereinbart, gilt die allgemeine Dienstanweisung der AKOS GmbH, welche jederzeit von Auftraggeber angefordert werden kann.
1.3.
Die AKOS GmbH stellt zur Durchführung ihrer Dienstleistung ausgewähltes, der Aufgabenstellung entsprechend geschultes Personal zur Verfügung. Auswahl und Einsatz des Wachpersonals sowie das Weisungsrecht liegt allein bei der AKOS GmbH, ausgenommen die Umstände Gefahr und Notfall rechtfertigen diesbezügliche Anweisungen durch den Auftraggeber.
2. Beanstandungen
Beanstandungen jeder Art sind spätestens innerhalb von einem Monat nach Kenntnis der Beanstandung schriftlich zwecks Abhilfe der AKOS GmbH mitzuteilen. Wiederholte oder grobe Verstöße der AKOS GmbH gegen vertragliche Verpflichtungen berechtigen dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn AKOS trotz schriftlicher Benachrichtigung in angemessener Frist nicht für Abhilfe sorgt.
Für Entschädigungsansprüche des Auftraggebers jeglicher Art, in Fällen verspäteter sowie nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen, auch nach Ablauf einer der AKOS GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist haftet die AKOS GmbH gemäß Ziffer 5.
3. Vertragsdauer
Der Vertrag läuft, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind, zunächst zwei Jahre. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht drei Monate vor Vertragsende von einer der Parteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es ausschließlich auf den Zugang der Kündigung an. Sofern der Auftraggeber eine natürliche Person ist, tritt bei dessen Tod der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere dem Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt ist.
4. Unterbrechung der Bewachung
Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen oder anderen Fällen höherer Gewalt kann AKOS seine Dienstleistungen, soweit deren Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist die AKOS GmbH verpflichtet, die Vergütung um etwaig ersparte Aufwendungen für diesen Zeitraum entsprechend zu reduzieren.
5. Haftung
5.1.
Die Haftung der AKOS GmbH, einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, richtet sich nach folgender Maßgabe:
Soweit nicht nachfolgend oder an sonstiger Stelle dieses Vertrages oder seiner Anlagen Abweichendes geregelt ist, haftet die AKOS GmbH grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von AKOS ist jedoch der Höhe nach auf Ziffer 5.2. genannten Versicherungsdeckungssummen beschränkt, soweit sie keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Im Übrigen ist die Haftung der AKOS GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit AKOS keinen Vorsatz zu vertreten hat.
Die AKOS GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade AKOS als Auftragnehmer auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit AKOS keinen Vorsatz zu vertreten hat.
Die Haftung von AKOS wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für eventuelle zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.2.
Die AKOS GmbH schließt eine nach den Vorgaben des § 6 Verordnung über das Bewachungsgewerbe entsprechende Haftpflichtversicherung ab und erhält diese für die Dauer des Vertrages aufrecht. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss der Haftpflichtversicherung verlangen. Die Risiken sind bis zu folgenden Höhen abgedeckt:
- Personenschäden: 1,0 Mio. Euro pro Schadensfall
- Sachschäden: 250.000,00 Euro pro Schadensfall
- Abhandenkommen bewachter Sachen: 15.000,00 Euro pro Schadensfall
- Vermögensschäden: bis zu 12.500,00 Euro pro Schadensfall
- Abhandenkommen von Schlüsseln: 26.000,00 Euro pro Schadensfall
Die Leistungen des Versicherers sind für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssummen begrenzt.
5.3.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Schadensersatzansprüche innerhalb von drei Monaten nach deren Ablehnung durch AKOS bzw. deren Versicherer geltend zu machen. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
6. Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils am letzten Werktag des Monats bzw. nach Abschluss der vereinbarten Dienstleistung innerhalb eines Monats. Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug fällig und zahlbar.
Aufrechnungen und Zurückbehaltungen von Bewachungsgebühren sind nicht zulässig, es sei denn, dass es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftige festgestellte Forderung handelt.
7. Preisänderungen
Im Falle der Veränderungen / Neueinführungen von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Mindestlöhnen, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge oder gesetzlicher Änderungen der Lohnnebenkosten ist AKOS berechtigt, die Vergütung um den entsprechenden Prozentsatz anzupassen, wie sich die Lohn- und Lohnnebenkosten im Vergleich zu den letzten, vor der Erhöhung angefallenen Lohn- und Lohnnebenkosten zu erhöhen, zzgl. der jeweiligen gültigen Umsatzsteuer. Die Anpassung der Vergütung muss dem Auftraggeber schriftlich angezeigt und die Steigerung der Lohn- und Lohnnebenkosten nachgewiesen werden. Die Anpassung der Vergütung wird zum Zeitpunkt der Erhöhung der Lohn- und Lohnnebenkosten wirksam.
8. Abwerbungsverbot
8.1.
Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter von AKOS zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung ist auch noch 12 Monate nach Beendigung des Vertrages gültig.
8.2
Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, AKOS eine Vertragsstrafe in Höhe von 5001,00 Euro je Einzelfall zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt davon unberührt. Verwirkte Vertragsstrafen werden auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
9. Schlussbestimmungen
9.1.
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Schriftformklausel selbst.
9.2.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der AKOS GmbH.
9.3.
Sofern eine der vorliegenden Bestimmungen rechtunwirksam sein oder werden sollte, ist die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass der mit ihr wirtschaftlich erstrebte Zweck möglichst nahe erreicht wird.